Allgemeine Geschäftsbedingungen

TipTop Service GmbH
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78467 Konstanz

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I. Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle unsere gegenwärtigen und zukünftigen Verträge und Leistungen gegenüber dem Auftraggeber. Sie gelten auch dann, wenn wir uns zukünftig bei laufenden Geschäftsbeziehungen nicht ausdrücklich bei jedem Vertragsabschluss darauf berufen. Sie gelten auch, wenn sich unsere AGB mit denen des Auftraggebers widersprechen. Wir widersprechen unsererseits allen nicht mit unseren Bedingungen übereinstimmenden vorformulierten Vertragsbestimmungen („AGB“) unserer Vertragspartner.

2) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn und soweit sie von uns schriftlich anerkannt worden sind.

3) Alle unsere Angebote sind freibleibend, und wir sind nur nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verpflichtet.

4) Alle unsere Angebote, Zeichnungen und sonstige Unterlagen sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. 

II. Auftragsdurchführung 

1) Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist spätestens 14 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber mit der Auftragsdurchführung zu beginnen. Dies gilt nicht, wenn zuvor noch Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers erforderlich sind, die Bereitstellung eines Strom- und Wasseranschlusses nicht gewährleistet ist oder wenn eine vereinbarte Anzahlung noch nicht geleistet ist. Verzögert sich der Arbeitsbeginn ohne ein Verschulden unsererseits, so gilt der Tag der Fertigstellung als Abnahmetag für die von uns erbrachten Leistungen. Die Einhaltung unserer Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers aus diesen oder anderen Abschlüssen voraus. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.

2) Ereignisse höherer Gewalt oder Umstände, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Betriebsstörungen, Streiks, Pandemien, Epidemien) und die eine termingemäße Ausführung des Auftrages hindern, berechtigen uns, die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinaus zu schieben oder, wenn uns die Leistung dadurch unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Für Folgen hiervon haften wir nicht. 

3) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, kann der Auftraggeber von dem Vertrag erst dann zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt und angedroht hat, nach erfolglosem Fristablauf werde er die Annahme der Leistung ablehnen. 

III. Preise

1) Unsere Preise verstehen sich in EUR ab Konstanz. Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Auftragserteilung.

2) Die Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3) Beträgt die vereinbarte Frist für unsere Leistung länger als einen Monat ab Vertragsabschluss, sind wir berechtigt, die Preise nach unserer am Tag der Dienstleistung und Lieferung geltenden Preisliste zu berechnen.

IV. Abnahme und Gefahrtragung

1) Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über in dem Moment, in dem wir unsere Arbeiten vollendet haben. 

2) Sofern wir den Transport übernommen haben, bleiben Transportmittel und -wege mangels besonderer Weisung unserer Wahl überlassen – für billigste und schnellste Verfrachtung. Mehrfrachten, die aufgrund besonderer Weisung des Auftraggebers entstanden sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

3) Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers hinausgezögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers Lagerfläche anzumieten und die Kosten weiter zu berechnen. Weiter sind wir dann berechtigt, eine Frist zur Abnahme zu setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf anderweitig über die Ware zu verfügen, soweit die Ware nicht bereits im Eigentum des Auftraggebers steht.

V. Zahlungsbedingungen

1) Wir sind berechtigt, abweichend von den Voraussetzungen des § 632 a BGB, Abschlussrechnungen zu stellen. Leistungen, die nach Aufwand und im Stundenlohn abgerechnet werden, können wöchentlich abgerechnet werden, andere Leistungen nach Gewerken und innerhalb der Gewerke für in sich abgeschlossene Teile des Werkes.

2) Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt und ohne Abzug fällig.

3) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Die Geldschuld eines Verbrauchers ist während des Verzugs mit 5 % über dem Basiszinssatz, die eines Unternehmers mit 9 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4) Eine Aufrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht wegen seiner Gegenforderungen, soweit diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

5) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Vorliegen von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern geeignet sind, haben wir das Recht, unsere Forderungen fällig zu stellen. Sie berechtigen uns außerdem, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Abschluss zurückzutreten und/oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen.

VI. Eigentumsvorbehalt

1) Wir behalten uns das Eigentum und das Verfügungsrecht an Liefergegenständen vor, bis der Auftraggeber sämtliche, auch zukünftige Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns beglichen hat, auch wenn die Zahlung für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Liefergegenstand bei Einfügung nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder Grundstücks ist. Entsprechendes gilt für Sicherheiten. Bei laufender Rechnung sichert das vorbehaltene Eigentum die Saldenforderungen von uns und unseren Niederlassungen.

2) Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder des Grundstücks des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich dieser, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte uns die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3) Werden die von uns eingebrachten Gegenstände als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der Auftraggeber, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe unserer Forderung schon jetzt an uns ab.

VII. Mängel und Gewährleistung

1) Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 10 Tagen nach der Erbringung unserer Leistung bzw. nach der Lieferung der Ware schriftlich und spezifiziert gerügt werden. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen. Einen Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen seine Gewährleistungsrechte 2 Monate nach Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher.

2) Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt nach unserem billigen Ermessen nach Erfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung. Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über. Wird die Nacherfüllung nicht von uns in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt, kann der Auftraggeber uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren Ablauf er den Kaufpreis herabsetzen oder vom Vertrage zurücktreten kann. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht.

3) Zugesicherte Eigenschaften müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden. Für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir gemäß den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Eine darüber hinausgehende Schadenersatzhaftung kommt nur in Betracht, wenn die Zusicherung ausdrücklich eine Einstandspflicht für eventuelle Schäden enthielt.

4) Soweit ein Werk mangelhaft ist, kann der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen und soweit nicht anders vereinbart, Nacherfüllung verlangen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist oder nach angemessener Fristsetzung zur Nacherfüllung, die fruchtlos geblieben war, den Mangel selbst beseitigen, von dem Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht.

5) Die Frist zur Verjährung von Ansprüchen wegen Sachmängeln beweglicher Sachen beträgt, unbeschadet der §§ 478, 479 BGB und soweit nicht ein anderes vereinbart wurde, bei einer an einen Unternehmer gelieferten Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, 3 Jahre, im Übrigen 1 Jahr.

6) Für Verbraucher betragen die entsprechenden Fristen 5 Jahre und 2 Jahre. Die Frist zur Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln an einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, beträgt 2 Jahre, bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, beträgt 5 Jahre, im Übrigen 1 Jahr.

7) Im Übrigen gelten in Ansehung von Mängeln die gesetzlichen Bestimmungen.

VIII. Reinigung von Gebäuden

1) Ist Gegenstand unserer Beauftragung die Reinigung eines Gebäudes, so schulden wir diese jeweils als Dienstleistung. Kann der Auftrag nicht durchgeführt werden, weil der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht gewährt und/oder die Reinigung nicht durchgeführt werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, unsere entstandenen Aufwendungen zu erstatten, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reinigung in unseren Verantwortungs-und Risikobereich fällt.

IX. Haftung

1) Wir haften auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten oder bei Vertragsanbahnung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für uns selbst, gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit in diesen Bedingungen nicht abweichendes geregelt ist. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit – nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

2) Wir haften gegenüber Unternehmern bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten im Übrigen nicht.

3) Wir haften nicht für Schäden des Auftraggebers, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, die der Auftraggeber versichert hat, für entgangenen Gewinn, Schäden aus einer Betriebsunterbrechung des Auftraggebers, sowie für Schäden, die der Auftraggeber durch mit seinem Abnehmer vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung in rechtlich zulässiger und zumutbarer Weise hätte beschränken können.

4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Sie gelten auch nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1) Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Dienstleistungen ist der Sitz unseres Unternehmens (Konstanz), soweit nichts anderes vereinbart wurde.

2) Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten oder Personen des Öffentlichen Rechts das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch am Ort seines Geschäftssitzes und Privatsitzes gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten.

3) Bei Meinungsverschiedenheiten aus diesem Vertrag gilt ergänzend zu diesen Vertragsbestimmungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

4) Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl verbindlich.